Allgemeine

Verkaufsbedingungen

(AGB)

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses

Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen

oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,

wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht

vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,

wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot

des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns

unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach

Lieferung zu zahlen

 

Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der

Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden

überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der

Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht

erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 (2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,

so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger

Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der

verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die

Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache

geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder

Schuldnerverzug gerät.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten

Lieferverzugs mit  einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,

maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges

bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung

sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern

Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten

durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig

auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder

sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet

der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets

Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers

an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,

uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an

der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen

bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als

Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum

überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen

an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück

gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,

soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des

Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der

Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und

die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während

der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag

durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten

Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des

Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung

fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller

nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt

vom Vertrag erklären.

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels

kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir

die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von

weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt

davon unberührt.

(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden

Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen

Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung

nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer

gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der

Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben

hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der

garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware

eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens

ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,

soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung

für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir

haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und

vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher

Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen

Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,

leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt

ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang . Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter

Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 8 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine

Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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